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   BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09   

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BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09 (https://dejure.org/2009,8758)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.2009 - 6 PB 34.09 (https://dejure.org/2009,8758)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 2009 - 6 PB 34.09 (https://dejure.org/2009,8758)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und der dafür nötigen Qualifikation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und der dafür nötigen Qualifikation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
    Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer für die vom Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 BVerwG 6 P 3.05 BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 28 f. m.w.N.).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 BVerwG 6 PB 16.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 15 und vom 12. Oktober 2009 BVerwG 6 PB 28.09 juris Rn. 4).

    Die Stelle ist vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 33 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
    In der Senatsrechtsprechung ungeklärte Rechtsfragen sind damit nicht aufgeworfen (vgl. dazu bereits den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 19. Januar 2009 BVerwG 6 P 1.08 juris Rn. 44 ff., in BVerwGE 133, 42 nicht vollständig abgedruckt).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 BVerwG 6 PB 16.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 15 und vom 12. Oktober 2009 BVerwG 6 PB 28.09 juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 BVerwG 6 PB 16.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 15 und vom 12. Oktober 2009 BVerwG 6 PB 28.09 juris Rn. 4).
  • BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung des Auflösungsbegehrens

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 BVerwG 6 PB 16.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 15 und vom 12. Oktober 2009 BVerwG 6 PB 28.09 juris Rn. 4).
  • BVerwG, 13.01.1999 - 6 PB 16.98

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
    Dies bedeutet, dass unter den dort genannten Voraussetzungen nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte, sondern diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte divergenzfähig sind (vgl. Beschluss vom 13. Januar 1999 BVerwG 6 PB 16.98 juris Rn. 2 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 2.10

    Übernahme eines Ersatzmitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5, m.w.N.).

  • VG Magdeburg, 15.07.2014 - 10 A 1/13

    Personalvertretungsrecht: Auflösung eines gesetzlich fingierten

    Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (BVerwG, Beschluss vom 07.12.2009 - 6 PB 34.09 -, juris).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2009, a. a. O.).

    Die Antragstellerin ist nicht gehalten, Arbeitsplätze umzuwidmen und auf die Qualifikation von Jugendvertretern zuzuschneiden, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen (BVerwG, Beschluss vom 07.12.2009, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12

    Jugend- und Auszubildendenvertreter; Mitglied in der "Gesamtjugend- und

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24 m.w.N., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Ist das der Fall, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 4).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Unzumutbarkeit der Tierpfleger; kein

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 12.12

    Jugendvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur Justizfachangestellten;

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, juris Rn. 23, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 4).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 5, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17

    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten

    Geht es hingegen um das Weiterbeschäftigungsverlangen des Mitglieds einer Stufenvertretung, sind sämtliche Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 19.1.2009, a.a.O., S. 49 f.).

    Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009, a.a.O., Rn. 4; Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 300 f.; Beschl. v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 77 f.).

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 3/16

    Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das

    Geht es hingegen um das Weiterbeschäftigungsverlangen des Mitglieds einer Stufenvertretung, sind sämtliche Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 19.1.2009, a.a.O., S. 49 f.).

    Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009, a.a.O., Rn. 4; Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 300 f.; Beschl. v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 77 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12

    Jugendvertreter; Tierpfleger; Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses; Antrag

    Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 61 PV 6.17

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters; Unzumutbarkeit der

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N. und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2009 - OVG 62 PV 2.09 -, juris Rn. 23, und diesem nachfolgenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).

    Ist daher in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Angestellte für die vom Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4, und vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 62 PV 6.09

    Personalvertretungsrecht; Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters,

    Das alles ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Juni 2009 - OVG 62 PV 2.09 -, juris Rn. 25 ff., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris) und wird von den Beteiligten dieses Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen.

    Diese Entscheidung des Arbeitgebers ist von den Verwaltungsgerichten nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität, sondern nur auf eine willkürliche Verhinderung der Anstellung von Jugendvertretern hin zu überprüfen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 60 PV 8.15

    Arbeitsverhältnis; Jugendvertreter; Auflösung; Unzumutbarkeit der

  • BVerwG, 20.05.2010 - 6 PB 3.10

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Arbeitsanordnung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13

    Jugend- und Auszubildendenvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13

    Besetzbarkeit einer Stelle, deren Wegfall im Bezirkshaushaltsplan vorgesehen aber

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